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Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung

Hasskriminalität und Volksverhetzung

Verteidigung bei Volksverhetzung, Beleidigung und hassmotivierten Straftaten.

1Worum geht es?

Als Hasskriminalität werden Straftaten bezeichnet, die aus Vorurteilen gegenüber der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit des Opfers zu einer Gruppe begangen werden, etwa wegen Herkunft, Religion, Hautfarbe, sexueller Identität oder Weltanschauung. Den Kern bildet strafrechtlich oft die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die unter anderem das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung sowie die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust oder vergleichbarer Taten erfasst.

Daneben kommen häufig Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186, 187 StGB) sowie, bei tätlichen Übergriffen, Körperverletzungsdelikte mit hassmotiviertem Hintergrund in Betracht. Bei der Strafzumessung werden menschenverachtende, insbesondere rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt (§ 46 Abs. 2 StGB). Viele Verfahren betreffen heute Äußerungen in sozialen Netzwerken, Messenger-Gruppen oder Kommentarspalten.

2Typische Fallkonstellationen

  • Vorwurf der Volksverhetzung wegen eines Beitrags, Kommentars oder geteilten Inhalts in sozialen Medien.
  • Anzeige wegen einer Äußerung bei einer Versammlung, Kundgebung oder in einem öffentlichen Streit.
  • Vorwurf der Beleidigung oder Bedrohung mit rassistischem, religiösem oder fremdenfeindlichem Hintergrund.
  • Sie selbst sind Opfer einer Hassrede, einer Drohung oder eines Übergriffs geworden und möchten Strafanzeige erstatten oder sich als Nebenkläger beteiligen.
  • Durchsuchung und Sicherstellung von Mobiltelefon oder Computer wegen des Verdachts der Verbreitung strafbarer Inhalte.
  • Abgrenzungsfragen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Hetze, etwa bei politischer oder religiöser Kritik.

3Häufige Fragen

Wo verläuft die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung?

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt auch scharfe, polemische oder unbequeme Äußerungen. Strafbar wird eine Äußerung erst, wenn sie die Schwelle zum Aufstacheln zum Hass, zur böswilligen Verächtlichmachung oder zum Angriff auf die Menschenwürde überschreitet (§ 130 StGB). Die Abgrenzung erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls einschließlich des Kontexts der Äußerung.

Macht mich das Teilen oder Weiterleiten eines fremden Beitrags strafbar?

Das kommt auf die Umstände an. Wer einen strafbaren Inhalt bewusst verbreitet oder sich zu eigen macht, kann sich selbst strafbar machen. Entscheidend sind unter anderem die Kommentierung beim Teilen und die Erkennbarkeit des strafbaren Inhalts.

Ich wurde selbst Opfer von Hassrede. Was kann ich tun?

Sie können Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten und sich unter bestimmten Voraussetzungen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. Screenshots und sonstige Belege sollten frühzeitig und vollständig gesichert werden, da Inhalte im Internet oft schnell gelöscht werden.

Welche Strafen drohen bei Volksverhetzung?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen, etwa bei der Billigung des Holocaust, ist die Strafandrohung erhöht. In der Praxis enden viele Verfahren bei Ersttätern auch mit Geldstrafe oder Einstellung, abhängig von Schwere und Vorgeschichte.

4Wie das Verfahren abläuft

  1. Anzeige oder ErmittlungsaufnahmeStrafanzeige durch Betroffene, Dritte oder Aufgriff durch die Behörden, häufig über Meldestellen für Hassrede im Internet.
  2. Sicherung der InhalteSicherstellung von Geräten, Screenshots und Verbindungsdaten, Identifizierung von Account-Inhabern.
  3. ErmittlungsverfahrenVernehmung oder schriftliche Anhörung, Bewertung der Äußerung im Kontext.
  4. AbschlussEinstellung, Strafbefehl oder Anklage, bei Ersttätern häufig Einstellung gegen Auflagen.

5Was besonders zu beachten ist

  • Äußern Sie sich zu dem Vorwurf nicht gegenüber der Polizei oder in sozialen Medien, bevor Sie beraten wurden.
  • Löschen Sie keine Beiträge, Nachrichten oder Accounts, das kann als Verdunkelung gewertet werden und entlastendes Material vernichten.
  • Sichern Sie als Betroffener Screenshots mit Zeitstempel und URL, bevor Inhalte gelöscht werden.
  • Der Kontext einer Äußerung, etwa Satire, Zitat oder künstlerische Form, kann entscheidend sein und sollte dokumentiert werden.

6Wie wir Sie verteidigen

Wir prüfen den konkreten Wortlaut und den Kontext der Äußerung sorgfältig: Ob eine Grenze zur Strafbarkeit tatsächlich überschritten wurde, ist häufig eine Wertungsfrage, bei der Nuancen entscheidend sind. Wir prüfen zudem, ob die Zurechnung zu Ihnen als Urheber oder Verbreiter überhaupt trägt.

Als Verteidiger setzen wir uns für eine Einstellung oder, wo nötig, eine konsequente Verteidigung vor Gericht ein. Sind Sie selbst Betroffener von Hassrede oder einem hassmotivierten Übergriff, unterstützen wir Sie bei der Anzeigenerstattung und vertreten Ihre Interessen als Nebenkläger.

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