Ratgeber · Strafverteidigung
Vorladung als Zeuge: Pflichten und Rechte
Aussagepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Zeugenbeistand.
1Worum geht es?
Zeugen sind Personen, die zu einem Sachverhalt Angaben machen sollen, ohne selbst beschuldigt zu sein. Vor Gericht und Staatsanwaltschaft besteht grundsätzlich eine Pflicht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (§§ 48, 161a StPO). Der Polizei gegenüber sind Zeugen dagegen in der Regel nicht zum Erscheinen verpflichtet.
Zeugen haben wichtige Rechte. Nahe Angehörige können die Aussage verweigern (§ 52 StPO), Berufsgeheimnisträger unter Umständen ebenfalls (§ 53 StPO). Wer sich mit der Aussage selbst belasten würde, muss auf solche Fragen nicht antworten (§ 55 StPO). Falsche Aussagen können strafbar sein (§§ 153 ff. StGB).
2Typische Fallkonstellationen
- Sie sind Zeuge eines Vorfalls und werden von der Polizei kontaktiert.
- Sie werden von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht als Zeuge geladen.
- Sie sind mit dem Beschuldigten verwandt, verheiratet oder verlobt.
- Sie fürchten, sich durch die Aussage selbst zu belasten.
- Sie waren selbst am Vorfall beteiligt und werden als Zeuge geführt.
3Häufige Fragen
Muss ich zur Polizei gehen?
Nein, gegenüber der Polizei besteht in der Regel keine Pflicht zu erscheinen. Bei Staatsanwaltschaft und Gericht besteht die Pflicht, sonst drohen Ordnungsgeld und Vorführung (§ 51 StPO).
Wer darf die Aussage verweigern?
Unter anderem Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte des Beschuldigten (§ 52 StPO). Darüber muss belehrt werden. Sie können vor der Aussage entscheiden, ob Sie sie verweigern wollen.
Was, wenn ich mich selbst belasten würde?
Dann können Sie die Antwort auf einzelne Fragen verweigern (§ 55 StPO). Manchmal sollte ein Zeugenbeistand herangezogen werden (§ 68b StPO).
Bekomme ich eine Entschädigung?
Zeugen erhalten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Fahrtkosten, Verdienstausfall und Zeitversäumnis erstattet.
4Wie das Verfahren abläuft
- LadungSchriftliche Ladung mit Termin und Aktenzeichen.
- BelehrungWahrheitspflicht, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte.
- VernehmungZu Person und Sache, Fragen der Verfahrensbeteiligten.
- EntlassungBeeidigung nur ausnahmsweise, Vernehmungsprotokoll.
5Was besonders zu beachten ist
- Sagen Sie die Wahrheit. Falsche Angaben können strafbar sein.
- Prüfen Sie vor der Aussage, ob Sie Ihre eigene Strafbarkeit berühren.
- Nehmen Sie keinen Kontakt zu anderen Zeugen zur Absprache auf.
- Melden Sie sich rechtzeitig, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir beraten Zeugen vorab zu Rechten und Pflichten, insbesondere zum Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrecht, und begleiten sie als Zeugenbeistand zur Vernehmung. Wenn Sie zugleich Verletzter sind, prüfen wir zusätzlich eine Nebenklage.
Wir achten darauf, dass Belehrungen erfolgen und dass Sie nicht unbemerkt zum Beschuldigten werden. Falls erforderlich, beantragen wir Ausschluss der Öffentlichkeit oder schonende Vernehmungsformen.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
Weitere Themen
Tätigkeitsfelder
- Ermittlungsverfahren
- Untersuchungshaft
- Wirtschaftsstrafrecht
- Steuerstrafrecht
- Kapitaldelikte
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Gewalt- und Sexualdelikte
- Jugendstrafrecht
- Internationale Rechtshilfe
- Organisierte Kriminalität
- Beamtendelikte
- Terrorismus und Staatsschutz
- Versammlungs- und Demonstrationsstrafrecht
- Hasskriminalität und Volksverhetzung
- Krypto- und Cybercrime
- Arztstrafrecht
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum deutschen Strafrecht (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Für Verfahren in der Schweiz gelten abweichende Regelungen.
