Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung
Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerfahndung, Betriebsprüfung.
1Worum geht es?
Steuerhinterziehung ist strafbar, wenn jemand gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig keine Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO). Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Das Steuerstrafverfahren wird von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts oder von der Steuerfahndung geführt und läuft oft parallel zum Besteuerungsverfahren. Zusätzlich zur Strafe sind Steuern nachzuzahlen, und es fallen Hinterziehungszinsen an.
2Typische Fallkonstellationen
- Nicht erklärte Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit.
- Nicht deklariertes Auslandsvermögen, insbesondere Konten in der Schweiz.
- Umsatzsteuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Scheinrechnungen.
- Betriebsprüfung, die in ein Steuerstrafverfahren übergeht.
- Durchsuchung durch die Steuerfahndung.
- Unklarheit, ob eine Selbstanzeige noch wirksam möglich ist.
3Häufige Fragen
Was ist eine Selbstanzeige?
Wer unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt berichtigt oder nachholt, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben (§ 371 AO). Die Anzeige muss vollständig sein und alle unverjährten Taten einer Steuerart umfassen.
Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?
Etwa wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, oder wenn eine Prüfungsanordnung oder ein Ermittlungsverfahren bekannt gegeben wurde (§ 371 Abs. 2 AO).
Was gilt bei höheren Hinterziehungsbeträgen?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 25.000 Euro, tritt Straffreiheit nur ein, wenn zusätzlich ein Geldbetrag nach § 398a AO gezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag.
Muss ich bei der Steuerfahndung aussagen?
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, dürfen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 393 AO).
4Wie das Verfahren abläuft
- VerdachtsmomenteKontrollmitteilung, Betriebsprüfung, Auswertung von Daten oder Hinweis.
- EinleitungEinleitung des Strafverfahrens und Bekanntgabe an den Betroffenen, gegebenenfalls Durchsuchung.
- Ermittlungen und BerechnungErmittlung des Hinterziehungsbetrags, Schätzungen, Stellungnahme der Verteidigung.
- AbschlussEinstellung, Einstellung gegen Auflagen, Strafbefehl oder Anklage.
5Was besonders zu beachten ist
- Reichen Sie ohne fachliche Beratung keine Selbstanzeige auf eigene Faust ein. Unvollständige Anzeigen wirken nicht strafbefreiend.
- Beachten Sie die Sperrwirkung: Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder Verfahrenseinleitung ist die Selbstanzeige ausgeschlossen.
- Rechnen Sie mit Steuernachzahlung und Hinterziehungszinsen, unabhängig vom Strafausgang.
- Die Verjährung im Steuerstrafrecht ist lang, prüfen Sie sie im Einzelfall.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen zunächst, ob und wie eine wirksame Selbstanzeige möglich ist, und bereiten sie gemeinsam mit Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Steuerberater sorgfältig vor. Ist bereits ein Verfahren eingeleitet, übernehmen wir die Verteidigung gegenüber Steuerfahndung und Straf- und Bußgeldsachenstelle.
Wir kontrollieren Schätzungen, Berechnungen und Vorsatzvorwürfe, verhandeln über eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO oder ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO und vertreten Sie bei Bedarf vor Gericht. Auslandsbezüge, insbesondere in die Schweiz, sind Teil unserer Praxis.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
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Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum deutschen Strafrecht (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Für Verfahren in der Schweiz gelten abweichende Regelungen.
