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Ratgeber · Strafverteidigung

Was tun bei einer Hausdurchsuchung?

Verhalten, Rechte und Rechtsmittel bei Durchsuchung und Beschlagnahme.

1Worum geht es?

Eine Durchsuchung darf grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung erfolgen, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 StPO). Bei Beschuldigten sind Durchsuchungen von Wohnung, Geschäftsräumen, Person und Sachen zulässig, wenn zu vermuten ist, dass Beweismittel gefunden werden (§ 102 StPO), bei anderen Personen unter engeren Voraussetzungen (§ 103 StPO).

Sichergestellte Gegenstände können beschlagnahmt werden (§ 94 StPO). Häufig betrifft das Handys, Computer, Datenträger und Unterlagen. Die Auswertung kann Monate dauern. Durchsuchungen erfolgen meist morgens und überraschend.

2Typische Fallkonstellationen

  • Durchsuchung der Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat.
  • Durchsuchung von Büro, Kanzlei oder Praxis, mit besonderem Schutz für Berufsgeheimnisträger.
  • Durchsuchung bei Dritten, etwa Angehörigen oder Mitbewohnern.
  • Sicherstellung von Handy, Laptop und Cloud-Daten.
  • Durchsuchung bei Unternehmen im Rahmen von Wirtschafts- oder Steuerverfahren.

3Häufige Fragen

Muss ich die Beamten hereinlassen?

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor oder Gefahr im Verzug, dürfen die Beamten die Räume betreten, notfalls mit Zwang. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie ihn.

Muss ich Passwörter oder PINs herausgeben?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten und keine Zugangsdaten mitteilen. Lassen Sie sich hierzu vom Verteidiger beraten.

Darf ich einen Anwalt anrufen?

Ja. Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger kontaktieren (§ 137 StPO). Die Durchsuchung muss dafür in der Regel nicht unterbrochen werden, aber Ihr Anruf darf Ihnen nicht verwehrt werden.

Was kann ich gegen die Durchsuchung tun?

Sie können die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen, auch nach Abschluss der Maßnahme. Gegen die Beschlagnahme können Sie Widerspruch einlegen und gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO analog).

4Wie das Verfahren abläuft

  1. EinlassVorzeigen des Beschlusses, Belehrung, Durchsuchungszeugen.
  2. DurchsuchungAuffinden und Sicherstellung von Beweismitteln, Verzeichnis der Gegenstände.
  3. BeschlagnahmeWiderspruch möglich, freiwillige Herausgabe vermeiden.
  4. AuswertungSichtung von Daten und Unterlagen, gegebenenfalls Rückgabe.

5Was besonders zu beachten ist

  • Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Kooperieren Sie äußerlich, aber sagen Sie zur Sache nichts.
  • Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, vermerken Sie Uhrzeit und Namen der Beamten.
  • Geben Sie Gegenstände nicht freiwillig heraus, sondern lassen Sie sie ausdrücklich beschlagnahmen.
  • Unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung. Verlangen Sie das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (§ 107 StPO).

6Wie wir Sie verteidigen

Wir sind bei Durchsuchungen erreichbar und beraten sofort zum Verhalten. Wir prüfen den Durchsuchungsbeschluss auf Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit und legen bei Fehlern Beschwerde ein. Zudem versuchen wir, Berufsgeheimnisse zu schützen.

Wir beantragen Akteneinsicht, sorgen für die Rückgabe nicht benötigter Gegenstände und Daten und prüfen die Verwertbarkeit erlangter Beweise. Danach richten wir die weitere Verteidigung auf die gewonnenen Erkenntnisse aus.

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