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Ratgeber · Strafverteidigung

Berufung und Revision: Rechtsmittel gegen ein Urteil

Fristen, Unterschiede und Erfolgsaussichten der Rechtsmittel.

1Worum geht es?

Gegen ein Strafurteil stehen als Rechtsmittel Berufung und Revision zur Verfügung. Die Berufung ist gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) möglich (§ 312 StPO). Sie führt zu einer neuen Verhandlung vor dem Landgericht, in der Tatsachen und Rechtsfolgen erneut geprüft werden.

Die Revision prüft, ob das Recht richtig angewandt wurde (§ 337 StPO), ohne erneute Beweisaufnahme. Sie richtet sich gegen Berufungsurteile der Landgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte. Bei Urteilen des Amtsgerichts ist auch die Sprungrevision möglich (§ 335 StPO).

2Typische Fallkonstellationen

  • Verurteilung durch das Amtsgericht, die Sie für falsch oder zu hart halten.
  • Verurteilung durch das Landgericht in erster Instanz.
  • Verfahrensfehler, etwa Ablehnung von Beweisanträgen oder fehlerhafte Belehrung.
  • Rechtsfehler bei der Strafzumessung oder Beweiswürdigung.
  • Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil.

3Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit?

Berufung und Revision sind innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 314, § 341 StPO). Die Revision muss zusätzlich innerhalb eines Monats begründet werden (§ 345 StPO).

Kann sich meine Strafe verschlechtern?

Wenn nur Sie Rechtsmittel einlegen, darf das Urteil nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 331, § 358 StPO). Legt auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein, besteht diese Schranke nicht.

Kann ich das Rechtsmittel auf einen Teil beschränken?

Ja, etwa auf den Strafausspruch. Das muss sorgfältig geprüft werden, weil eine Beschränkung sich später nicht mehr ändern lässt.

Was bedeutet Sprungrevision?

Sie umgeht die Berufungsinstanz und führt direkt zum Oberlandesgericht. Sie kommt in Betracht, wenn nur Rechtsfragen streitig sind.

4Wie das Verfahren abläuft

  1. Urteil und RechtsmittelbelehrungVerkündung, Frist von einer Woche.
  2. EinlegungSchriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
  3. BegründungBei der Revision innerhalb eines Monats mit Sach- und Verfahrensrügen.
  4. EntscheidungNeue Hauptverhandlung (Berufung) oder Prüfung auf Rechtsfehler (Revision).

5Was besonders zu beachten ist

  • Halten Sie die Wochenfrist streng ein.
  • Verzichten Sie nicht voreilig auf Rechtsmittel, etwa direkt nach der Urteilsverkündung.
  • Beachten Sie die Formvorschriften der Revisionsbegründung, sie sind streng.
  • Vollstreckung: Einlegung hemmt in der Regel die Rechtskraft, nicht aber Untersuchungshaft.

6Wie wir Sie verteidigen

Wir werten das Urteil, das Protokoll und die Akte auf Rechtsfehler und Ansatzpunkte aus und beraten, ob Berufung, Revision oder Sprungrevision aussichtsreich ist. Fristen überwachen wir streng.

Wir begründen Revisionen sorgfältig mit Sach- und Verfahrensrüge, bereiten Berufungsverhandlungen gründlich vor und behalten dabei auch die Risiken für Sie im Blick.

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