Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung
Untersuchungshaft
Haftbefehl, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Außervollzugsetzung.
1Worum geht es?
Untersuchungshaft ist die Freiheitsentziehung vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen und die Haft verhältnismäßig ist (§ 112 StPO). Für die Anordnung ist ein Haftbefehl des Gerichts erforderlich (§ 114 StPO).
Als Haftgründe kommen insbesondere Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie bei bestimmten schweren Taten die Schwere der Tat in Betracht (§ 112 Abs. 2 und 3 StPO). Unter engen Voraussetzungen ist auch Wiederholungsgefahr ein Haftgrund (§ 112a StPO). Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, bedeutet für Betroffene aber einen schweren Eingriff in ihre Freiheit.
2Typische Fallkonstellationen
- Festnahme durch die Polizei und Vorführung vor den Haftrichter.
- Haftbefehl wegen behaupteter Fluchtgefahr, etwa bei Auslandsbezug oder fehlendem festen Wohnsitz.
- Haftbefehl wegen behaupteter Verdunkelungsgefahr, etwa bei Verdacht der Einflussnahme auf Zeugen.
- Haftbefehl bei schweren Delikten wie Tötungs-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten.
- Lange Untersuchungshaft in umfangreichen Verfahren.
3Häufige Fragen
Wie schnell muss ich dem Richter vorgeführt werden?
Wer vorläufig festgenommen wird, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden (§ 128 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG).
Kann ich aus der Haft heraus etwas unternehmen?
Ja. Möglich sind Haftprüfung (§ 117 StPO), Haftbeschwerde (§ 304 StPO) und ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen wie Meldepflichten, Kaution oder Abgabe des Reisepasses (§ 116 StPO).
Wird mir ein Verteidiger bestellt?
Bei Untersuchungshaft liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 StPO). Sie können einen Verteidiger Ihrer Wahl beauftragen, sonst bestellt das Gericht einen.
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Es gilt das Beschleunigungsgebot. Dauert die Haft länger als sechs Monate, prüft in der Regel das Oberlandesgericht, ob sie fortbestehen darf (§§ 121, 122 StPO).
4Wie das Verfahren abläuft
- FestnahmeBelehrung über Rechte, Recht auf Verteidiger und Benachrichtigung von Angehörigen.
- Haftrichterliche VorführungVerkündung des Haftbefehls, Anhörung und Entscheidung über Haft oder Freilassung.
- Haftprüfung und BeschwerdeÜberprüfung der Voraussetzungen durch das Gericht auf Antrag.
- Fortdauer oder AufhebungRegelmäßige Kontrolle, Aufhebung oder Außervollzugsetzung, spätestens mit Urteil.
5Was besonders zu beachten ist
- Sprechen Sie ohne Verteidiger nicht zur Sache. Aussagen in der ersten Vernehmung wirken oft lange nach.
- Mit Mitgefangenen sollten Sie nicht über den Tatvorwurf sprechen.
- Briefe und Besuche können überwacht werden. Verteidigerpost ist grundsätzlich geschützt.
- Angehörige dürfen keinen Kontakt zu Zeugen aufnehmen.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir sind bei einer Festnahme möglichst schnell vor Ort oder telefonisch für Sie und Ihre Angehörigen erreichbar. Wir prüfen den Haftbefehl auf dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit und stellen bei Erfolgsaussicht umgehend Antrag auf Haftprüfung, Haftbeschwerde oder Außervollzugsetzung.
Für die Außervollzugsetzung erarbeiten wir tragfähige Auflagen, zum Beispiel feste Meldeadresse, Meldeauflagen, Sicherheitsleistung oder Kontaktverbote. Wir sorgen dafür, dass das Beschleunigungsgebot eingehalten wird, und bereiten die Verteidigung parallel auf die Hauptverhandlung vor.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
Weitere Themen
Tätigkeitsfelder
- Ermittlungsverfahren
- Wirtschaftsstrafrecht
- Steuerstrafrecht
- Kapitaldelikte
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Gewalt- und Sexualdelikte
- Jugendstrafrecht
- Internationale Rechtshilfe
- Organisierte Kriminalität
- Beamtendelikte
- Terrorismus und Staatsschutz
- Versammlungs- und Demonstrationsstrafrecht
- Hasskriminalität und Volksverhetzung
- Krypto- und Cybercrime
- Arztstrafrecht
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum deutschen Strafrecht (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Für Verfahren in der Schweiz gelten abweichende Regelungen.
