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Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung

Betäubungsmittelstrafrecht

Besitz, Handel, Einfuhr, Cannabisrecht.

1Worum geht es?

Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt den Umgang mit Rauschgiften. Strafbar sind insbesondere Besitz, Anbau, Handeltreiben, Einfuhr und Abgabe (§ 29 BtMG). Bei nicht geringer Menge, bandenmäßigem Handel oder Abgabe an Minderjährige drohen deutlich höhere Strafen, teils mit Mindeststrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr (§§ 29a, 30, 30a BtMG).

Für Cannabis gelten seit 2024 eigene Regeln nach dem Cannabisgesetz (KCanG). Bestimmte Mengen für Besitz und Eigenanbau sind seither straffrei. Weiterhin strafbar bleiben unter anderem Handel, Abgabe und Überschreitung der zulässigen Mengen. Für Altfälle gelten Übergangsregelungen.

2Typische Fallkonstellationen

  • Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum.
  • Vorwurf des Handeltreibens, oft gestützt auf Chats, Mengen oder Bargeld.
  • Einfuhr oder Transport über Grenzen, auch in Verbindung mit Reisen in die Schweiz oder Niederlande.
  • Vorwurf der bandenmäßigen Begehung oder der Abgabe an Jugendliche.
  • Drogenabhängigkeit und der Wunsch nach Therapie statt Strafe.
  • Cannabisbesitz oberhalb der erlaubten Mengen.

3Häufige Fragen

Was bedeutet „nicht geringe Menge“?

Die Grenze bestimmt die Rechtsprechung anhand des Wirkstoffgehalts der Substanz. Wird sie überschritten, ist der Straftatbestand ein Verbrechen mit erhöhtem Strafrahmen. Der Wirkstoffgehalt ist daher oft ein zentraler Verteidigungspunkt.

Ist Therapie statt Strafe möglich?

Ja, unter Voraussetzungen kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG). Das gilt in der Regel bei Strafen bis zu zwei Jahren und einer Betäubungsmittelabhängigkeit.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG). Auch Aufklärungshilfe kann strafmildernd wirken (§ 31 BtMG).

Darf die Polizei mein Handy auswerten?

Nur unter den Voraussetzungen der StPO, in der Regel auf Grundlage einer richterlichen Anordnung oder bei Einwilligung. Geben Sie Zugangsdaten nicht heraus, ohne sich beraten zu lassen.

4Wie das Verfahren abläuft

  1. Kontrolle oder DurchsuchungAuffinden von Betäubungsmitteln, Sicherstellung, vorläufige Festnahme.
  2. ErmittlungenWirkstoffgutachten, Auswertung von Handy und Kommunikation.
  3. Anklage oder StrafbefehlJe nach Menge und Vorwurf Amtsgericht oder Landgericht.
  4. VollstreckungGegebenenfalls Therapie statt Strafe oder Bewährung.

5Was besonders zu beachten ist

  • Machen Sie keine Angaben zu Herkunft und Abnehmern, ohne die Folgen zu kennen.
  • Prüfen Sie den Wirkstoffgehalt, er entscheidet oft über den Strafrahmen.
  • Bei Abhängigkeit sollte frühzeitig eine Therapie oder Beratung geplant werden.
  • Führerscheinrechtliche Folgen können unabhängig vom Strafverfahren eintreten.

6Wie wir Sie verteidigen

Wir prüfen Rechtmäßigkeit von Kontrolle und Durchsuchung, die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die Abgrenzung zwischen Besitz und Handeltreiben und die Frage der nicht geringen Menge. Wir beantragen Wirkstoffgutachten, wo sie fehlen oder Zweifel bestehen.

Wir wirken auf Einstellung oder eine milde Erledigung hin, beraten zu § 31 und § 35 BtMG und unterstützen Mandanten bei der Organisation einer Therapie. Für Verfahren nach dem Cannabisgesetz prüfen wir auch die Neubewertung von Altfällen.

Weitere Themen

Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum deutschen Strafrecht (Stand: September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtslage und Rechtsprechung können sich ändern. Für Verfahren in der Schweiz gelten abweichende Regelungen.