Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung
Versammlungs- und Demonstrationsstrafrecht
Verteidigung bei Vorwürfen rund um Demonstrationen, Versammlungen und Proteste.
1Worum geht es?
Das Versammlungsrecht ist durch Art. 8 GG grundrechtlich geschützt. Dennoch kommt es bei Demonstrationen und Kundgebungen häufig zu strafrechtlichen Vorwürfen: Landfriedensbruch (§ 125 StGB), Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, etwa Vermummung oder Schutzbewaffnung (§ 27 VersammlG) oder die Störung einer Versammlung (§ 21 VersammlG), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB).
Gerade bei größeren Versammlungen mit vielen Teilnehmern ist die individuelle Tatbeteiligung oft schwer nachweisbar. Videoaufnahmen, Standortdaten und Zeugenidentifikationen spielen in solchen Verfahren eine zentrale Rolle und sind häufig ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung.
2Typische Fallkonstellationen
- Vorwurf des Landfriedensbruchs bei einer Demonstration, die aus einer Menschenmenge heraus eskaliert ist.
- Festnahme oder Anzeige wegen Widerstands gegen oder tätlichem Angriff auf Polizeibeamte bei einer Räumung oder Kontrolle.
- Vorwurf der Vermummung oder des Mitführens von Schutzausrüstung bei einer Versammlung.
- Strafanzeige wegen Störung oder Verhinderung einer genehmigten Versammlung.
- Ermittlungen wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer Demonstration.
- Identifizierung über Videoaufnahmen oder Fotos erst Wochen nach der Versammlung.
3Häufige Fragen
Mache ich mich schon durch die bloße Teilnahme an einer Versammlung strafbar, die unfriedlich wird?
Nein. Nach dem im Versammlungsrecht geltenden Grundsatz der Individualverantwortung macht sich nicht automatisch jeder Teilnehmer strafbar, nur weil aus der Menge heraus Gewalt verübt wird. Strafbar ist grundsätzlich nur, wer selbst Gewalttätigkeiten begeht oder als Täter, Anstifter oder Gehilfe an ihnen mitwirkt (§ 125 StGB).
Darf ich mein Gesicht bei einer Demonstration verdecken?
Das Mitführen oder Tragen von Vermummungsgegenständen, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind, ist bei öffentlichen Versammlungen grundsätzlich untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit oder, bei Zuwiderhandlung gegen eine konkrete Auflage, als Straftat verfolgt werden (§ 27 VersammlG).
Was gilt, wenn ich mich nur passiv gegen eine Festnahme gewehrt habe?
Entscheidend ist, ob eine Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder Drohung verhindert werden sollte (§ 113 StGB). Rein passiver Widerstand, etwa das bloße Sich-Hinsetzen oder Nicht-Weggehen, erfüllt den Tatbestand in der Regel nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft entscheidend für die Verteidigung.
Kann die Polizei eine Versammlung einfach auflösen?
Eine Auflösung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 15 VersammlG). Nach einer Auflösungsverfügung müssen sich Teilnehmer unverzüglich entfernen; wer dem nicht nachkommt, kann sich strafbar machen (§ 29 VersammlG).
4Wie das Verfahren abläuft
- Vorwurf und AnzeigeAnzeige durch Polizei oder Dritte, häufig gestützt auf Videoaufnahmen oder Zeugen.
- IdentifizierungAbgleich mit Lichtbildern, Standortdaten oder Zeugenaussagen, teils erst Wochen nach der Versammlung.
- ErmittlungsverfahrenVernehmung oder schriftliche Anhörung, Auswertung von Bild- und Videomaterial.
- AbschlussEinstellung, Strafbefehl oder Anklage vor dem Amts- oder Landgericht.
5Was besonders zu beachten ist
- Machen Sie bei einer Festnahme oder Kontrolle vor Ort keine Angaben zur Sache.
- Sichern Sie, soweit möglich, eigenes Bild- und Videomaterial vom Geschehen, es kann entlastend wirken.
- Prüfen Sie, ob die polizeiliche Maßnahme, etwa Auflösung, Platzverweis oder Festnahme, rechtmäßig war, das kann für die Verteidigung entscheidend sein.
- Reagieren Sie zügig auf Anhörungsschreiben, die Frist für eine Stellungnahme ist oft kurz bemessen.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen zunächst, ob die individuelle Tatbeteiligung überhaupt nachweisbar ist, und werten Video-, Foto- und Vernehmungsmaterial kritisch aus. Bei Vorwürfen nach § 113 und § 114 StGB prüfen wir, ob die zugrunde liegende Diensthandlung rechtmäßig war, denn das ist Voraussetzung der Strafbarkeit.
Wir vertreten Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und setzen uns, wo möglich, für eine Einstellung des Verfahrens ein. Bei Verfahren mit politischem oder öffentlichem Interesse begleiten wir die Verteidigung diskret und mit Blick auf mögliche Außenwirkung.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
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