Ratgeber · Strafverteidigung
Einstellung des Verfahrens: Wann ist sie möglich?
Einstellung nach § 170 Abs. 2, § 153 und § 153a StPO.
1Worum geht es?
Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO). Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse ist eine Einstellung nach § 153 StPO möglich, gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO, etwa eine Geldzahlung oder Wiedergutmachung.
Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen einstellen, meist mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem. Die Einstellung ist keine Verurteilung, es erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister.
2Typische Fallkonstellationen
- Die Beweislage reicht für eine Anklage nicht aus.
- Es handelt sich um ein Vergehen mit geringer Schuld, zum Beispiel bei Ersttätern.
- Wiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich ist erfolgt.
- Mehrere Verfahren laufen, ein Verfahren ist im Vergleich unwesentlich (§ 154 StPO).
- Das Verfahren ist durch Verjährung oder ein anderes Verfahrenshindernis beendet.
3Häufige Fragen
Wird bei einer Einstellung nach § 153a StPO ein Schuldspruch getroffen?
Nein. Die Einstellung ist keine Verurteilung und wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Sie setzt jedoch Ihre Zustimmung und die Erfüllung der Auflagen voraus.
Was passiert, wenn ich Auflagen nicht erfülle?
Dann kann das Verfahren fortgesetzt werden. Erfüllen Sie die Auflagen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).
Kann ich eine Einstellung beantragen?
Ja, der Verteidiger kann sie anregen, in der Regel begründet mit Beweislage, Schuldgrad und Wiedergutmachung.
Kann der Verletzte der Einstellung widersprechen?
Verletzte können, unter Voraussetzungen, Beschwerde und das Klageerzwingungsverfahren nutzen (§ 172 StPO).
4Wie das Verfahren abläuft
- PrüfungAuswertung der Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft.
- Anregung der VerteidigungStellungnahme mit Argumenten für eine Einstellung.
- EntscheidungEinstellung mangels Tatverdachts oder mit Auflagen.
- ErfüllungZahlung, Wiedergutmachung oder andere Auflage, danach endgültige Einstellung.
5Was besonders zu beachten ist
- Prüfen Sie Auflagen auf Höhe und Zumutbarkeit, sie sind verhandelbar.
- Halten Sie Zahlungsfristen exakt ein.
- Denken Sie an zivilrechtliche und berufsrechtliche Folgen, die bestehen bleiben können.
- Eine Einstellung gegen Auflagen bedeutet keine Feststellung von Unschuld.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen zunächst, ob eine Einstellung mangels Tatverdachts in Betracht kommt, und begründen dies gegenüber der Staatsanwaltschaft. Wo dies nicht möglich ist, prüfen wir die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen und verhandeln über Art und Höhe.
Wir bereiten Wiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich vor und sorgen dafür, dass die Auflagen rechtssicher erfüllt werden. Bei Anklage regen wir eine Einstellung auch im Hauptverfahren an.
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